Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die
Gemeindebücherei Kronshagen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein in der jeweils
gültigen Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
vom 19.02.02 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
- Die Gemeindebücherei Kronshagen ist eine öffentliche Einrichtung der
Gemeinde Kronshagen. Sie stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie
Bild-, Ton- und Datenträger (im Folgenden zusammenfassend Medien genannt)
wie auch EDV-Anlagen mit Internetzugang zur Verfügung.
- Im Rahmen dieser Satzung sind natürliche Personen berechtigt, die
Einrichtungen der Gemeindebücherei zu nutzen und Medien zu entleihen. Die
Leitung der Gemeindebücherei kann für die Benutzung einzelner
Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
- Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Gemeindebücherei werden
persönliche Daten der Benutzer/innen im erforderlichen Umfang elektronisch
verarbeitet.
§ 2
Anmeldung
- Bei der Anmeldung erhält jede/r Benutzer/in einen Benutzungsausweis, ohne
den keine Medien entliehen werden können. Für die Ausstellung des
Ausweises muss ein gültiger Personalausweis oder ein anderer behördlicher
Ausweis mit Wohnsitznachweis bzw. mit einer amtlichen Meldebestätigung
persönlich vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche ohne Personalausweis
oder einen anderen behördlichen Ausweis legen entsprechende Unterlagen
einer/s Sorgeberechtigten vor. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
benötigen außerdem die schriftliche Einwilligung einer/s
Sorgeberechtigten.
- Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum, das jeweils entliehene Medium
und die Ausleihzeit werden nach den Bestimmungen des
Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet.
- Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar. Um Missbrauch zu vermeiden,
ist der Verlust des Benutzungsausweises der Gemeindebücherei unverzüglich
anzuzeigen. Der Benutzungsausweis ist ein Jahr gültig. Nach Ablauf dieses
Zeitraumes kann er verlängert werden.
- Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Gemeindebücherei unter
Vorlage eines amtlichen Nachweises unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Verleih
- Bücher, Hörkassetten, CD und CD-ROM werden den Benutzern/innen gegen
Vorlage des Benutzerausweises grundsätzlich drei Wochen, Zeitschriften,
Videokassetten und DVD grundsätzlich eine Woche überlassen. Die Anzahl der
gleichzeitig entliehenen Videokassetten und DVD wird auf maximal drei
beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt
oder vorab verlängert werden.
- Die Benutzungsfrist kann zweimal verlängert werden, wenn für den
jeweiligen Titel keine Vormerkung vorliegt. Die Verlängerung kann
schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder persönlich beantragt werden.
Auf Verlangen sind die jeweiligen Medien vorzulegen. Bei Videokassetten und
DVD ist eine Verlängerung ausgeschlossen.
- Bei Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren gem. § 9 dieser Satzung
fällig.
- Die Gemeindebücherei ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die
sofortige Rückgabe der Medien zu fordern.
- Ausgeliehene Medien dürfen von den Benutzern/innen nicht an Dritte
weitergegeben werden.
§ 4
Besondere Dienstleistungen
- Die Gemeindebücherei ist dem regionalen Leihverkehr und dem Leihverkehr
der wissenschaftlichen Bibliotheken angeschlossen und vermittelt auf Wunsch
die in ihren Beständen nicht vorhandenen Medien nach der geltenden
Leihverkehrsordnung.
- Bereits entliehene Medien können vorgemerkt werden. Bei Verfügbarkeit
der Medien erfolgt eine Benachrichtigung durch die Gemeindebücherei.
§ 5
Behandlung der Medien, Haftung
- Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, sich bei der Entgegennahme der
Medien von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. Die Medien gelten
als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht unverzüglich Beanstandungen
geltend gemacht werden.
- Der/die Benutzer/in hat die Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor
Veränderung, Ver- oder Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren sowie
Anstreichungen und Randbemerkungen zu unterlassen.
- Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und
unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen
Voraussetzungen abgespielt werden. Der/die Benutzer/in haftet für die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts (§ 85 UrhRG).
- Beschädigungen oder Verlust der Medien sind der Gemeindebücherei
unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Der/die Benutzer/in hat gem. §
9 dieser Satzung Schadenersatz zu leisten.
- Der/die Benutzer/in haftet auch für Schäden, die durch Missbrauch des
Benutzungsausweises entstehen.
- Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die einem/r Benutzer/in
aufgrund von fehlerhaften Inhalten oder Materialfehlern der von ihm/ihr
benutzten Medien entstehen.
- Der/die Benutzer/in, in dessen/deren Wohnung eine meldepflichtige,
übertragbare Krankheit auftritt, darf die Gemeindebücherei während der
Zeit der Ansteckung nicht aufsuchen. Die bereits entliehenen Medien sind vor
deren Rückgabe auf Kosten des/r Benutzers/in amtlich zu desinfizieren. Die
durchgeführte Desinfektion ist nachzuweisen.
§ 6
Benutzung der Medienecke, Haftung
- Es ist nicht gestattet,
- Änderungen in den Arbeitsplatz- und Netzwerkkonfigurationen durchzuführen,
- technische Störungen selbstständig zu beheben,
- Programme von mitgebrachten Datenträger oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren,
- eigene Datenträger an den den Geräten zu nutzen.
- Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die einem/r Benutzer/in
durch die Nutzung der Medienecke an Dateien oder Medienträger entstehen und
für Schäden, die einem/r Benutzer/in durch Datenmissbrauch Dritter
aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
- Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des
Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und in der Medienecke
gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Es ist
verboten, Dateien und Programme der Gemeindebücherei oder Dritter zu manipulieren
und geschützte Daten zu nutzen.
- Die Benutzer/innen verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung von
Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten und Medien der
Gemeindebücherei entstehen, zu übernehmen und bei der Weitergabe ihrer
Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Kosten zu
übernehmen.
- Mit der Nutzung der Medienecke erkennen die Benutzer/innen diese
Benutzungs- und Haftungsregelungen an. Sie stimmen damit gleichzeitig zu,
dass die Bücherei zur Abweisung von Schadensersatzforderungen und
Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzer/innen, soweit sie
sich auf die Benutzung der Medienecke beziehen, einschränken kann.
§ 7
Rückgabe
- Die Medien sind spätestens am letzten Tag der Benutzungsfrist
zurückzugeben. Bild- und Tonkassetten müssen vor der Rückgabe bis zum
Anschlag zurückgespult werden.
- Für Medien, die nach dem Ablauf der Benutzungsfrist nicht zurückgegeben
sind, werden Versäumnisgebühren nach § 9 dieser Satzung erhoben.
- Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem
Rechtsweg eingezogen. Zusätzlich entstehende Kosten trägt der/die
Benutzer/in.
- Versäumnisgebühren müssen auch dann entrichtet werden, wenn der/die
Benutzer/in keine schriftliche Mahnung erhalten hat.
§ 8
Hausordnung
- Dem/der Leiter/in der Gemeindebücherei steht das Hausrecht zu. Die
Ausübung des Hausrechts kann übertragen werden.
- Die Benutzer/innen haben sich in der Gemeindebücherei so zu verhalten,
dass der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und andere Benutzer/innen
nicht gestört oder belästigt werden.
- Das Essen, Trinken und Rauchen ist in der Bücherei nicht gestattet.
- Taschen, Mappen und sonstige Behälter dürfen nicht in den Büchereiraum
mitgenommen werden. Sie sind in der verschließbaren Ablagefächern
aufzubewahren. Die Gemeindebücherei haftet nicht für verlorene und
gestohlene Gegenstände.
- Tiere dürfen nicht in die Gemeindebücherei mitgebracht werden.
- Bei der Benutzung von Fotokopiergeräten sind die gesetzlichen
Bestimmungen des Urheberrechts (§ 53 UrhRG) zu beachten. Der/die
Benutzer/in haftet für jede Verletzung des Urheberrechts.
- Bei Verstößen gegen diese Satzung können die Benutzer/innen zeitweilig
oder auf Dauer von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen
werden.
- In Fällen des Ausschlusses sind die Benutzer/innen verpflichtet, den
Benutzerausweis unaufgefordert und unverzüglich an die Gemeindebücherei
zurückzugeben.
§ 9
Gebühren
- Für die Benutzung der Gemeindebücherei werden folgende Gebühren
erhoben:
Jahresausweis zur Benutzung der Gemeindebücherei
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a. Erwachsene mit Ausnahme von b) und c)
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10,00 €
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b. Wehr- und Zivildienstleistende, Ableistende eines Berufsfindungs- oder Freiwilligen Sozialen
oder ökologischen Jahres, Auszubildende, Studierende an Hoch- oder Fachhochschulen 
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5,00 €
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c. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler/innen, Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt,
Empfänger/innen von Arbeitslosenhilfe
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keine Gebühr
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d. Tagesausweis (einmaliges Ausleihen von max. 5 Medien für 2 Wochen ohne Verlängerungsmöglichkeit
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2,00 €
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Die Voraussetzungen von b) und c) sind nachzuweisen.
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- Bei nicht termingerechter Rückgabe ist für jede Medieneinheit eine
Versäumnisgebühr zzgl. Mahngebühren bzw. Kosten der Einziehung zu
zahlen:
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a. pro Tag und Medium
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0,15 € |
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b. Überschreitung bis zu zwei Wochen für die erste Mahnung
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1,00 € |
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c. Überschreitung bis zu drei Wochen für die zweite
Mahnung
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2,00 € |
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d. Überschreitung bis zu vier Wochen für die dritte Mahnung
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3,00 € |
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e. Überschreitung um sechs Wochen zzgl. Kosten der Einziehung
|
4,00 € |
- Für Vormerkungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,50 € pro Reservierung erhoben.
- Wird ein gewünschtes Medium von einer fremden Bücherei bezogen,
(auswärtiger Leihverkehr) beträgt die Gebühr 1,00 € pro Bestellung.
- Für die Benutzung der Medienecke werden folgende Gebühren erhoben:
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a. Benutzung der Internet-Arbeitsplätze, pro angefangene 1/2 Stunde
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0,50 €
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b. Herunterladen von Daten incl. Datenträger, pro Diskette
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1,00 €
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c. Ausdrucke je angefangene Seite
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0,10 €
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- Sonstige Gebühren
- Für das Zurückspulen von Video- und Tonkassetten wird eine Gebühr
von 0,50 € erhoben.
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Für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordenen Medien wird eine
Gebühr erhoben, die den Wiederbeschaffungskosten
oder den Kosten vergleichbarer Medien entspricht. Darüber hinaus fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 €
pro Medium an.
-
Ersatzausweise kosten 2,00 € pro Stück.
Bei Beschädigung oder Verlust eines Taschenschrankschlüssels wird eine
Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
-
Für die Beschädigung eines Buchungscodes werden pro Medium 0,50 €
berechnet.
§ 10
Schuldner/in, Fälligkeit der Gebühren
- Schuldner/in der Gebühren ist der/die Benutzerin.
- Die Gebühren entstehen mit der Verwirklichung der in § 9 dieser
Satzung geregelten Gebührentatbestände.
Sie werden mit ihrer Entsehung sofort fällig und sind in der
Gemeindebücherei zu zahlen.
§ 11
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin
durch Anschlag an der Gemeindebücherei bekannt gegeben.
§ 12
Rechtsbehelf
- Der/die Gebührenpflichtige kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm/ihr die Gebühr bekannt gegeben wurde,
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der Gemeinde Kronshagen,
Kopperpahler Allee 5, 24119 Kronshagen, erheben.
- Widerspruch und ggf. Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01. April 2002 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei
Kronshagen vom 17.07.1980 mit allen Nachträgen außer Kraft.
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Kronshagen, 18.03.2002
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Gemeinde Kronshagen
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Der Bürgermeister
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gez.
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L.S.
|
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Wilhelms
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